Jugendschutzgesetz

Gesetz

zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren

des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas1

Vom 3. März 2016

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Jugendschutzgesetzes

Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 36 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Tabakwaren“ die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse“ und nach dem Wort „Rauchen“ die Wörter „oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nachdem Wort „Tabakwaren“ die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse“ eingefügt.

c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.“

2. § 28 Absatz 1 Nummer 12 und 13 wird wie folgt gefasst:

„12. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen oder den Konsum gestattet,

13. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt anbietet oder abgibt,“.

Artikel 2

Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 22 wird wie folgt geändert:2

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 werden die Wörter „des Chemikaliengesetzes“ durch die Wörter „der Gefahrstoffverordnung“ ersetzt.

bb) In Nummer 7 werden die Wörter „Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit“ durch das Wort „Biostoffverordnung“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 findet keine Anwendung auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie auf nicht gezielte Tätigkeiten, die nach der Biostoffverordnung der Schutzstufe 3oder 4 zuzuordnen sind.“

2. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tabakwaren“ die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Abgabeverbot in Satz 2 für Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.“

3. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden die Wörter „oder 4 in Verbindung mit Absatz 1“ gestrichen.

b) In Nummer 21 werden nach der Angabe „Satz 2“ ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit Satz 3,“ eingefügt und werden die Wörter „für seine Altersstufe nicht zulässige Getränke oder Tabakwaren“ durch die Wörter „ein dort genanntes Getränk oder ein dort genanntes Produkt“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

In § 131b Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird die Angabe „31. März 2016“ durch die Angabe „31. Dezember2017“ ersetzt.

Artikel 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 3. März 2016

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Manuela Schwesig

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt

Der Bundesminister für Gesundheit

Hermann Gröhe

1 Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

2 Die Änderung dient gleichzeitig der Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1).